Verpackungslizenzierung (VerpackG)
Wir liefern ausschließlich an Industrie, Handel und Gewerbetreibende (B2B). Ein Verkauf an Privatpersonen erfolgt nicht.
Hinweis: Unsere Angebote und Artikelpreise verstehen sich grundsätzlich ohne Systembeteiligung/Lizenzierung. Eine kostenpflichtige Übernahme der Systembeteiligung (z. B. bei Serviceverpackungen als „Vorbeteiligung“) durch uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung eindeutig ausgewiesen ist.
Wichtiger Hinweis zur Einordnung
Im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zählen zu den „privaten Endverbrauchern“ nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen (z. B. Gastronomie, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen). Auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können – abhängig vom Mengenkriterium (haushaltsübliche Abholung, max. 1,1m³ Sammelgefäß) – als vergleichbare Anfallstellen eingeordnet werden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob der Kunde ein Unternehmen ist, sondern wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt.
Maßgeblich für die Einordnung ist u. a. der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einschließlich Leitfaden.
Maßgeblich ist zudem die Beteiligungspflicht nach § 7 VerpackG.
Sonderregelung: Serviceverpackungen
Bei den von uns angebotenen Papiertragetaschen, Beuteln, Einschlagpapieren u. ä. kann es sich – je nach Verwendungszweck – um „Serviceverpackungen“ handeln. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an private Endverbraucher zu erleichtern, zu ermöglichen oder zu unterstützen (z. B. Bäckertüten, Papiertragetaschen, Einschlagpapiere, Take-away-Verpackungen).
Für systembeteiligungspflichtige Serviceverpackungen gilt: Derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und an private Endverbraucher abgibt, ist grundsätzlich zur Systembeteiligung verpflichtet. Abweichend hiervon kann der verpflichtete Hersteller von Serviceverpackungen nach § 7 Abs. 2 VerpackG von den Vorvertreibern verlangen, dass diese die Systembeteiligung für die gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen übernehmen (Vorbeteiligung).
Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen möchten, können Sie uns als Ihren Lieferanten mit der kostenpflichtigen Systembeteiligung (Vorbeteiligung) der von uns gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen beauftragen. Eine Übernahme durch uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung eindeutig ausgewiesen ist. Auf Wunsch stellen wir Ihnen hierzu eine Bestätigung/den Nachweis bereit.
Wichtig: Auch bei ausschließlich vorbeteiligten Serviceverpackungen bleibt die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich; die Systembeteiligung kann delegiert werden, die Registrierungspflicht jedoch nicht. Sofern ausschließlich bereits vorbeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden, ist damit regelmäßig keine Pflicht zur Mengenmeldung verbunden. In LUCID ist die Pflichterfüllung über den vorbeteiligten Kauf entsprechend anzugeben.
Optional: Kosteninformation / Systembeteiligung durch uns
Auf Wunsch teilen wir Ihnen vor der Bestellung mit, welche Systembeteiligungsentgelte je Artikel erfahrungsgemäß anfallen können. Eine Systembeteiligung durch uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Preise (Information)
Für Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton berechnen wir – sofern ausdrücklich vereinbart – 0,25 Euro je kg. Etwaige Entgelte werden gesondert auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Hinweis zu Transportverpackungen
Bei Transportverpackungen können statt einer Systembeteiligung Rücknahme- und Verwertungspflichten gelten, die regelmäßig vertraglich geregelt werden. Unabhängig davon gilt seit 01.07.2022 die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungsarten.
Unsere Registrierung
Verpackungsregister-Nummer (LUCID): DE5351518752369